Campingplatz Sand am Main
Platzhalter

Campingplatzordnung für den Dauercampingplatz

  

§ 1
Parzelle

1) Die Verpachtung einer Parzelle (Teilfläche des Dauercampingplatzes) erfolgt zur Aufstellung von maximal je 2 Wohnwagen incl. Vorzelt, Wohnmobilen oder Zelten im Rahmen einer Naherholung und Freizeitgestaltung. Die Aufstellung von Eigenkonstruktionen (umgebaute Busse, Vorzelte mit Holzverkleidung usw.) bedürfen einer Einzelgenehmigung durch die Gemeinde.

2) Die Begründung eines Wohnsitzes im Sinne von Art. 15 und 16 des Meldegesetzes ist nicht zulässig. Ausnahmen hiervon kann die Gemeinde nur in begründeten Einzelfällen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulassen.

3) Eine Unterverpachtung bzw. kostenlose Weitergabe der gepachteten Parzelle (Nachpächter) ist nicht zulässig.

4) Übernachtungsgäste von Pächtern haben sich kostenpflichtig beim Platzwart anzumelden. Ausgenommen hiervon sind Kinder des Pächters bis zum 18. Lebensjahr.

5) Bei Aufgabe des Platzes ist dieser ordentlich und geräumt (Platten, Steine usw.) zu hinterlassen. Wurden vom Vorpächter Befestigungen und Gegenstände übernommen, sind auch diese zu räumen.

6) Auf der Parzelle befindliche Befestigungen und Gegenstände gehen unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 5) einen Monat nach Beendigung des Pachtver-hältnisses in das Eigentum der Gemeinde über.

§ 2
Pachtpreis

1) Der Pachtpreis wird vom Gemeinderat festgelegt.

2) Änderungen des Pachtpreises werden schriftlich mitgeteilt.

3) Der Pachtpreis beinhaltet auch die Kosten für die Benutzung der Sanitärräume, Wasserbezug, Weginstandsetzung, Verbesserungen am Platz, einen Verwaltungskostenbeitrag sowie kalkulatorische Kosten und die auf dem Pachtgrundstück ruhenden öffentlichen Abgaben und Steuern.

4) Der Pachtpreis ist in jedem Fall vor dem Aufzug, spätestens am 31.03. des jeweiligen Jahres fällig.

5) Die Nutzung nicht verpachteter Parzellen und sonstiger Flächen ist nicht gestattet.

6) Fahrzeuge dürfen nur auf der gepachteten Parzelle abgestellt werden.

§ 3
Haftung

1) Die Gemeinde leistet keine Gewähr für die stete Benutzbarkeit der Zufahrtswege und der verpachteten Parzellen. Insbesondere behält sie es sich vor, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen durch das Pachtgelände zu verle-gen oder im Vollzug von Planänderungen Parzellen in ihrem Bestand zu verändern. Die Gemeinde ist, wenn durch Umgestaltung des Geländes das Pachtverhältnis vorzeitig gelöst werden muss, verpflichtet, ein entsprechendes Ersatzgrundstück zur Verfügung zu stellen.

2) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden durch Sturm, Feuer oder Hochwasser; ferner wird keine Haftung übernommen für die Sicherheit der Personen, die das Pachtgelände bzw. die Wege zum Pachtgelände benützen.

3) Der Pächter haftet für Schäden, die durch ihn, seine Angehörigen, Besucher oder Beauftragten an der Pachtfläche entstehen.

4) Der Pächter hat alle Schäden zu ersetzen, die durch Nichteinhaltung der Campingplatzordnung entstehen. Der Pächter haftet ebenfalls für Ansprüche, die von Dritten mit Erfolg gegen die Gemeinde geltend gemacht werden.

5) Die Haftung gilt auch für die Zeit nach Pachtende, soweit Verletzungen der Vertragsbestimmungen diesen Schaden verursacht bzw. dazu beigetragen haben.

§ 4
Pflege der Parzellen, Sauberkeit, Müll- und Abwasserentsorgung

1) Jeder Pächter ist zur Reinhaltung und regelmäßigen Pflege seiner Pachtfläche und der aufgestellten Wohnwagen, Reisemobile und Zelte verpflichtet.

2) Die Parzellen sind zu begrünen und regelmäßig zu mähen. Die Anlegung von größeren Gartenteilflächen ist wegen der Ausschwemmungs- bzw. Auskolkungsgefahr bei Hochwasser nicht zulässig.

3) Für die Beseitigung der Abfälle stellt die Gemeinde ihre Müllab-fuhreinrichtungen zur Verfügung. Näheres regelt die Müllordnung für den Campingplatz.

4) Der Pächter ist verpflichtet Abwässer (Spül- und Waschwasser) der Kanalisation zuzu-führen. Der Anschluss von Toiletten - mit Ausnahme von Uri-nalen - an die Kanalisation ist verboten.

5) Campingtoiletten dürfen nur in das dafür vorgesehene Ausgussbecken in dem Sanitärgebäude entleert werden.

6) Speisereste dürfen nicht über das Fäkalienausgussbecken entsorgt werden.

§ 5
Nutzung der Pachtfläche

1) Auf den Grundstücken dürfen folgende Anlagen errichtet werden:

a) Mobile Gerätehütten bis 3 qm Grundfläche und 2 m Höhe. Die Hütten müssen so verankert sein, dass sie bei Hochwasser nicht fortgeschwemmt werden können. Es ist untersagt, wassergefährdende Substanzen in den Hütten zu lagern.

b) Eine nach allen Seiten offene Pergola aus Naturholz bis 12 qm Grundfläche, 2,25 m Traufhöhe und 3 m Firsthöhe. Als Dacheindeckung sind lichtdurchlässige Kunststoffdächer nicht zulässig. Sonstige bauliche Anlagen, Fundamente sowie Umzäunungen mit Sichtschutzmatten sind nicht zulässig.

2) Die Abgrenzung der Pachtfläche zu Straßenseiten durch niedrigwachsende heimische Laubsträucher bis zu max. 1 m über Geländehöhe wird widerruflich zugelassen. Bei Innenbepflanzungen (max. Höhe 1,50 m) sind ebenfalls heimische Gehölze zu verwenden. Zaunanlagen sind nur aus grünem Drahtgeflecht zulässig und sind mit heimischen Gehölzen zu hinterpflanzen. Die Zaunanlagen dürfen max. 0,70 m hoch sein. Die bestehenden Zaunanlagen aus Holz und ande-ren Materialien müssen bis zum 30.11.2006 entfernt werden.

3) Das Umfeld der Stromkästen muss so gestaltet sein, dass der Zugang jederzeit, evtl. auch mit einer Steighilfe, gewährleistet ist.

4) Die Erstinstallation an den vorgesehenen Parzellenkanalanschluss ist vom Pächter vorzu-nehmen. Für Materialkosten wird von der Gemeinde ein Pauschal-betrag in Höhe von 25,-- EUR er-stattet. Mit dieser Erstattung geht der Anschluss in das Eigentum der Gemeinde über.

5) Auffüllungen jeder Art sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde Sand a. Main zulässig. Die Flächen sind sofort mit Gras anzusäen. Zur Vornahme genehmigter Erdplanierungen dürfen keine Löcher gegraben werden oder Sand vom Freizeitgelände entnommen werden.

6) Kühltruhen und Kühlschränke dürfen nicht eingegraben werden.

7) Das Errichten von Holzböden als Standfläche für Vorzelte oder als sonstige Standflächen ist nicht erlaubt. Zugelassen werden im Sand-, Kies-, Splitt- oder Schotter-bett (keine Betonfundamente oder massive Betonplatten) lose verleg-te Steinplatten.

8) Die Entfernung von Sträuchern, Absägen von Ästen usw. ist untersagt. Der vorhandene Baum- oder Heckenbestand ist zu schonen und zu erhalten. Störende Bäume, Äste, Sträucher oder Hecken dürfen nur von der Gemeinde entfernt werden (Ausnahme: Heckenpflegeschnitt). Die Arbeiten erfolgen auf Antrag des Pächters bzw. bei einer routinemäßigen Pflegeaktion durch die Gemeinde. Entsprechende Anträge sind bis zum 01.11. des jeweiligen Jahres bei der Gemeinde zu stellen.

§ 6
Öffentliche Sicherheit und Ordnung

1) Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, Abschießen von Raketen und Knallkörpern ist verboten. Ebenso ist das Abbrennen der Pachtflächen und offenes Feuer strikt untersagt.

2) Ruhestörender Lärm ist während der Mittagsruhe von 12.00 bis 14.00 Uhr, sowie nach 22.00 Uhr (an Samstagen nach 24.00 Uhr) untersagt. Ausgenom-men hiervon sind Zeiten für gaststättenrechtlich genehmigte Fest-veranstaltungen.

3) In der Zeit von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr ist ein Befahren der Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen nicht gestattet.

4) Hunde sind außerhalb der eigenen Parzelle immer an der Leine zu halten. Das Baggerseeufer längs des Campingplatzes und die Grünflächen auf dem Campingplatzgelände dürfen nicht als Hundeklo benutzt werden.

5) Das Feilbieten von Waren aller Art, die Errichtung von Verkaufsständen sowie eine gewerbliche Nutzung des Pachtgeländes bedarf der schriftlichen Genehmi-gung der Gemeinde.

6) Der Pächter verpflichtet sich, die zweijährige Gasanlagenprüfung durchführen zu lassen und diese auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen.

§ 7
Zutritt

Der Pächter hat dafür Sorge zu tragen, dass Beauftragte der Gemeinde die Pachtfläche im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit betreten und be-sichtigen können.

§ 8
Weisungsbefugnis

Den Anordnungen der Platzleitung und der zuständigen Behörden

(z.B. Gemeinde, Landratsamt, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst usw.) ist Folge zu leisten.

§ 9
Saisonbeginn, Saisonende

1) Die Parzellen dürfen nicht vor Saisonbeginn bezogen werden. Der Saisonbeginn wird von der Gemeinde festgesetzt und im amtlichen Aushangkasten bekannt gemacht.

2) Saisonende ist der 30.11.; spätestens am 15.11. jeden Jahres sind Vorzelte und Zelte abzubauen. Bis 30.11. ist die gepachtete Fläche zu räumen; lose Gegenstände, die bei Hochwasser fortschwimmen könnten, sind zu entfernen. Der Kanalanschluss ist mit einer Verschlusskappe vor Eindringen von Oberflächenwasser zu sichern.

§ 10
Boot- und Segelsport

1) Zum Schutz der Gast- und Vereinsangler dürfen die ufernahen Seeflächen nicht befahren werden. Engstellen des Sees sind nach Möglichkeit in der Mitte zu durchfahren.

Die durch Dämme abgegrenzten östlichen Seeteile (Naturschutz-gebiet) dürfen nicht befahren werden. Bei Gemeinschaftsangeln darf der betroffene Seeteil nicht befahren werden.

2) Auf Badende ist besonders Rücksicht zu nehmen.

3) Die gewerbliche Schifffahrt darf nicht behindert werden.

4) Am Uferbereich des Sees dürfen keine Boote angelegt werden. Es müssen hierfür die ausgewiesenen Anlegestellen der Gemeinde genutzt werden.

§ 11
Verstöße

1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen den Pachtvertrag, die Campingplatzordnung oder die Müllordnung sowie gegen sonstige gesetzliche Vorschriften ist die Gemeinde berechtigt das Vertragsverhältnis fristlos, vorzeitig zu beenden, ohne dass die Pachtgebühr anteilig zurückerstattet wird.

§ 12
Sonstige

1) Andere Vorschriften (z.B. Gesetze, Satzungen, Verordnungen usw. ) und Auflagen des Was-serwirtschaftsamtes, Landratsamtes und übergeordneter Behörden werden durch die Campingord-nung nicht berührt.

2) Differenzen zwischen Pächtern sollen nach Möglichkeit mit der Platzführung bereinigt werden.

3) Gerichtsstand ist Haßfurt, Erfüllungsort Sand a. Main.

4) Sondervereinbarungen und Absprachen haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit.

§ 13
Inkrafttreten

Die Campingplatzordnung tritt mit Wirkung vom 20.03.2001 in Kraft, zum gleicher Zeitpunkt tritt die bisherige Campingordnung außer Kraft.


Sand, den 23.10.2001
gez. Ruß
1. Bürgermeister


 
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